Leitfadenverlag Sudholt

Erbrecht

Erbrecht
Von
Dr. Guido Ubert / Johannes Hochmuth / Josef Kaspar

8. Aufl. 2011, 408 Seiten DIN A 5,
ISBN 978 3 543 70110 8, Euro 34,00

Testament – Erbvertrag – Auslegung – Anfechtung – Pflichtteil – Erbengemeinschaft – Erbschaftsteuer

Die neuen gesetzlichen Regelungen aus den Jahren 2009 und 2010, insbesondere das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts, haben zwischenzeitlich zu zahlreichen höchstrichterlichen Entscheidungen und wissenschaftlichen Beiträgen in der Literatur geführt, so dass es erforderlich wurde, das Buch gründlich zu überarbeiten. Ferner wurde das am 24.02.2011 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder berücksichtigt. Auch weiterhin wird das Ziel verfolgt, dem Leser praxiserprobte Lösungsmöglichkeiten in leicht verständlicher Form für seine erbrechtlichen Fragen aufzuzeigen.

Hinweise auf Paragrafen ohne Hinzufügung des Gesetzes betreffen das Bürgerliche Gesetzbuch.

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Die Verfasser sind Rechtsanwälte in München und mit den vielfältigen Problemen des Erbrechts bestens vertraut. Das Buch kommt aus der Praxis und ist für die Praxis bestimmt. Zahlreiche Beispiele und Muster erleichtern den Einstieg in diese schwierige Materie. Klar und leicht verständlich werden alle wesentlichen Fragen behandelt. Das Buch zeigt auf, wie wichtig es ist, seine Vermögensverhältnisse rechtzeitig in Ordnung zu bringen.

Das Gesetz regelt, was mit der Habe eines Menschen nach seinem Tode geschieht. Mehr und mehr nehmen jedoch Erblasser die gesetzliche Regelung , die die Erbfolge bestimmt, nicht hin, sondern weichen durch letztwillige Verfügungen – insbesondere in Testamenten – davon ab. Nicht selten ist die Erbschaft z. B. durch Vermächtnisse, Auflagen oder Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ausgehöhlt.

Eine Enterbung oder andere Benachteiligungen sind nicht immer gleichzusetzen mit einem bösen Willen des Erblassers. Die Ursache dafür liegt häufig in einer tiefgreifenden Änderung der Familienstruktur während der letzten Jahrzehnte. Diese ist gekennzeichnet durch ca. 120 000 Scheidungen im Jahr mit der Tendenz, dass jede dritte Ehe geschieden wird. Die durchschnittliche Lebenserwartung eines Neugeborenen hat sich in den letzten hundert Jahren mehr als verdoppelt. Kinder sind längst aus dem Haus und versorgt, wenn die Eltern als Geschiedene weitere Ehen eingehen. Eine Million „Ein-Eltern-Familien“ und ungezählte Zweit- und Drittehen haben kaum zu überblickende familiäre Verflechtungen zur Folge, die Erblasser zu testamentarischen Regelungen veranlassen, oft um den Preis der Enterbung oder Benachteiligung naher Familienangehöriger. Schwerwiegende Konflikte sind geradezu vorprogrammiert. Wen wundert es dann noch, dass der Erblasser z. B. den neuen Ehepartner den aus erster Ehe stammenden Kindern vorzieht und als Erben einsetzt, um ihn finanziell abzusichern!

Aber ein Testament, das sich auf den ersten Blick als „klar und eindeutig“ darstellt, schließt nicht die Möglichkeit aus, es sogar gegen seinen ausdrücklichen Wortlaut auszulegen. Die Testamentsauslegung kann bei Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung doch noch zur Bejahung des Erbrechts oder den Wegfall der Benachteiligung führen. Sie beschränkt sich nämlich nicht auf die bloße Analyse des Wortlautes. Vielmehr sind alle auch außerhalb der Testamentsurkunde liegenden Umstände zur Ermittlung des Erblasserwillens heranzuziehen. Um den Willen des Erblassers zu erforschen, sind eingehende Gespräche des Rechtsberaters mit dem Enterbten oder Bedachten notwendig.

Dieses Gebot wird in der Praxis viel zu wenig beachtet. Falls der bloße Wortlaut des Testaments auf eine Enterbung oder andere Benachteiligungen hinausläuft, besteht kein Grund zur vorschnellen Aufgabe. Nur wenn keine außerhalb der Testamentsurkunde liegenden Umstände ersichtlich sind oder beigebracht werden können, beschränkt sich die Auslegung auf ihren Wortlaut.

Selbst wenn die Auslegung keinen Erfolg hat, kann unter Umständen mit einer Anfechtung der erbeinsetzenden oder beeinträchtigenden Verfügung das angestrebte Ziel erreicht werden. Die Anfechtung vernichtet die testamentarische Verfügung des Erblassers und führt in der Regel zur gesetzlichen Erbfolge.

Hat der Erblasser letztlich von seinem Recht wirksam Gebrauch gemacht, auch seine nächsten Angehörigen von der Erbfolge auszuschließen, so steht diesen immerhin als Ausgleich das Pflichtteilsrecht zu. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Geldanspruch gegen den Erben, der den halben Wert des gesetzlichen Erbteils beträgt. Auch Schenkungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten an gesetzliche Erben oder Dritte sind bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen. Da das Pflichtteilsrecht eine immer größere Rolle spielt, haben wir es auch besonders eingehend behandelt.

Die Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben wird durch Kenntnisse des Erbrechts erleichtert.

Der Staat nimmt seinen Anteil am Nachlass in Form der Erbschaftsteuer. Bei hohen Steuersätzen und schwer verwertbarem Nachlass kann die Erbschaftsteuer praktisch ebenfalls zu einer Enterbung führen. Es sollen Möglichkeiten aufgezeigt werden, unnötige Vermögenseinbußen zu vermeiden.

Um das Verständnis für die zu erörternden erbrechtlichen Probleme zu erleichtern, bringen wir viele Beispiele und Fälle aus der Praxis . Die Angabe von §§ soll es erleichtern, den Gesetzestext nachzulesen. Hinweise in den Fußnoten auf Rechtsprechung und Literatur sind bewusst knapp gehalten, ermöglichen es aber, sich weiter in das Erbrecht zu vertiefen. Das Betreuungsgesetz, das am 1. 1. 1992 in Kraft tritt, ist bereits berücksichtigt worden.

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